LSG Bayern - Urteil vom 25.11.2008
L 6 R 329/07
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 755/06

LSG Bayern - Urteil vom 25.11.2008 (L 6 R 329/07) - DRsp Nr. 2009/4696

LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen L 6 R 329/07

DRsp Nr. 2009/4696

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin ist 1955 geboren und hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie hat in Deutschland als Arbeiterin in einer Bäckerei gearbeitet, mit Versicherungszeiten zwischen 24.08.1971 und 05.11.1977 (52 Kalendermonate). Anschließend war sie in Serbien seit 01.01.1986 als Mitinhaberin eines landwirtschaftlichen Unternehmens bis zum Beginn der Invalidenpension am 20.01.2001 versichert.

Dem am 22.09.2000 in Serbien gestellten Rentenantrag gab die Beklagte nicht statt (Bescheid vom 17.06.2003, Widerspruchsbescheid vom 11.08.2003). Grundlage war eine gutachterliche internistische Untersuchung in Deutschland am 19.05.2003 mit dem Ergebnis, dass die Klägerin noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten könne. In Serbien festgestellte Gesundheitsstörungen wie ein Bluthockdruck Grad III und eine hypertensive und dilatative Kardiomyopathie ließen sich nicht bestätigen.