LSG Bayern - Urteil vom 25.11.2008
L 6 R 535/07
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 641/05

LSG Bayern - Urteil vom 25.11.2008 (L 6 R 535/07) - DRsp Nr. 2009/4533

LSG Bayern, Urteil vom 25.11.2008 - Aktenzeichen L 6 R 535/07

DRsp Nr. 2009/4533

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Rente wegen Erwerbsminderung oder Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger ist Kroate und lebt in Kroatien. Er hat in Deutschland Versicherungszeiten bis Oktober 1983 und in Kroatien bis 09.06.1994. Von Dezember 1991 bis 19.04.2004 war er beim Arbeitsamt in Kroatien gemeldet, vom 10.06.1994 bis 05.03.2001 bezog er keine Geldleistungen.

Mit Bescheid vom 11.07.1991 erhielt der Kläger vom heimatlichen Versicherungsträger einen Anspruch auf Zuteilung eines Arbeitsplatzes zugesprochen. Seit 21.01.2004 erhält er Invalidenrente.