LSG Bayern - Urteil vom 26.10.2012
L 1 R 607/11
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 188/10

LSG Bayern - Urteil vom 26.10.2012 (L 1 R 607/11) - DRsp Nr. 2013/1422

LSG Bayern, Urteil vom 26.10.2012 - Aktenzeichen L 1 R 607/11

DRsp Nr. 2013/1422

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1965 in Kroatien geborene Klägerin, kroatische Staatsangehörige, ist im Februar 1992 in das Bundesgebiet zugezogen. Sie hat nach ihren eigenen Angaben in Kroatien nach dem Abitur eine zweijährige Ausbildung zur Archivistin erfolgreich absolviert. In der Folgezeit war sie als Hilfsarbeiterin, von 1992 bis 2001 als Versandarbeiterin und Pflegehilfskraft sowie zuletzt von November 1999 bis Dezember 2004 als Verkäuferin versicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Antrag vom 25. März 2009 begehrte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Zur Begründung verwies sie auf ein Attest der behandelnden Internistin Dr. D., in dem auf eine eingeschränkte Gehfähigkeit nach beidseitigem Hüftgelenksersatz, ein depressives Syndrom mit Persönlichkeitsstörung und eine Eisenmangelanämie verwiesen ist.

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