LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2008
L 12 KA 5002/06
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 5428/01

LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2008 (L 12 KA 5002/06) - DRsp Nr. 2009/8617

LSG Bayern, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen L 12 KA 5002/06

DRsp Nr. 2009/8617

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die notwendigen Auslagen der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Ablehnung des Antrages der klagenden Ersatzkasse, gegen den Beigeladenen einen Schadensregress festzusetzen.

Der Beigeladene ist in A-Stadt als Vertragszahnarzt tätig. Als solcher behandelte er die bei der Klägerin Versicherte Frau G. H.

Am 04.06.1999 gliederte er auf der Grundlage des genehmigten Heil- und Kostenplans (HuK) vom 13.04.1999 betreffend die Zähne 35 bis 37 eine Brücke (Kronen 35, 37, 36 Brückenglied) ein.

Diese Maßnahme stellte die dritte prothetische Versorgung innerhalb eines Zeitraums von 2 3/4 Jahren dar. Bereits am 29.10.1997 war eine Überkronung des Zahns 45 (HuK vom 11.08.1997) und am 19.12.1997 eine Überkronung des Zahns 47 (HuK vom 29.10.1997) vorgenommen worden.

Nach der Brückeneingliederung reichte ein weiterer Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan vom 20.07.2000 ein, der eine komplette Neuversorgung der Zähne 33 bis 37 und von 45 und 47 zum Inhalt hatte. Der Nachbehandler gibt das Eingliederungsdatum mit dem 28.06.2001 an. Die Klägerin hatte die Maßnahme zuvor genehmigt (Zuschussfestsetzung 05.02.2001).