LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2008
L 12 KA 5008/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 5142/04

LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2008 (L 12 KA 5008/07) - DRsp Nr. 2009/8618

LSG Bayern, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen L 12 KA 5008/07

DRsp Nr. 2009/8618

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In diesem Rechtsstreit geht es um eine Prothetikmängelrüge. Die Klägerin ist Vertragszahnärztin in B-Stadt. Mit Heil- und Kostenplan vom 29. August 2001 plante sie die prothetische Versorgung des Unterkiefers der 1947 geborenen und bei der Beigeladenen zu 2) versicherten Patientin K. mit herausnehmbarem Zahnersatz. Im Heil- und Kostenplan wurden zum Oberkiefer keine Angaben gemacht. Im Unterkiefer waren die Zähne 35, 36, 37 und 38 als fehlend und zu ersetzen bezeichnet. Bei Zahn 33 war erhaltungswürdig angegeben und die Versorgung mit einer Teleskopkrone mit Verblendung vorgesehen. Auf der anderen Seite war der Zahn 45 als erhaltungswürdig eingetragen und die Versorgung mit einer Teleskopkrone und Verblendung vorgesehen. Zahn 46 war als fehlend und Zahn 47 als nicht erhaltungswürdig gekennzeichnet. Bei beiden Zähnen war Ersatz vorgesehen. Am Zahn 48 war bereits eine Krone vorhanden und eine komplett gegossene Halte- und Stützvorrichtung vorgesehen.

Die Beigeladene zu 2) hat den Plan am 02. Oktober 2001 im Wesentlichen genehmigt, nur die Verblendung am Zahn 45 wurde gestrichen. Die Eingliederung erfolgte am 27. Februar 2002.