LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2008
L 16 R 610/05
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3/03

LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2008 (L 16 R 610/05) - DRsp Nr. 2009/8468

LSG Bayern, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen L 16 R 610/05

DRsp Nr. 2009/8468

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts R. vom 21.06.2005 und der Bescheid der Beklagten vom 24.06.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2002 abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 01.11.2008 bis 31.12.2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente ab dem 05.04.2002.

Der 1962 geborene Kläger hat keine abgeschlossene Ausbildung. Er arbeitete zuletzt versicherungspflichtig in einem Steinmetzbetrieb. Ab dem 22.01.2001 war er bis zum 09.06.2002 arbeitsunfähig.

Im Jahr 2000 wurde beim Kläger ein Harmatom im rechten Unterlappensegment der Lunge diagnostiziert. Das gutartige Harmatom wurde operativ entfernt, Metastasen lagen nicht vor. Seit vielen Jahren leidet der Kläger immer wieder unter eitrigen Fistelungen und Abszessen, besonders in der Leistengegend. Diese müssen durch Exzisionen entfernt werden.