LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2008
L 16 R 780/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 150/08

LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2008 (L 16 R 780/08) - DRsp Nr. 2009/4534

LSG Bayern, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen L 16 R 780/08

DRsp Nr. 2009/4534

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung ohne Absenkung des Zugangsfaktors bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr ab 01.06.2007 streitig.

Die 1956 geborene Klägerin, die keine Berufsausbildung (nur Kurs zur Schwesternhelferin) absolviert hat, war zuletzt - nach Zeiten der Kindererziehung für die 1981, 1982 und 1993 geborenen Kinder und der Arbeitslosigkeit - als Altenpflegehelferin von April 1997 bis zu ihrem Herzinfarkt im August 1999, nach der sich anschließenden Zeit der Arbeitsunfähigkeit ab März 2000 bis Dezember 2002 und im Anschluss an ihre Arbeitslosigkeit (mit Leistungsbezug) von Juli 2003 bis zu ihrem Schlaganfall am 17.05.2004 versicherungspflichtig beschäftigt.

Auf ihren Reha-Antrag wurde ihr vom 03.06.2004 bis 15.07.2004 eine stationäre Kur bewilligt, aus der sie nach dem Kurbericht für mindestens 6 h täglich erwerbsfähig für mittelschwere Tätigkeiten entlassen wurde.