LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2008
L 16 R 865/07
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RJ 376/01

LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2008 (L 16 R 865/07) - DRsp Nr. 2009/8469

LSG Bayern, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen L 16 R 865/07

DRsp Nr. 2009/8469

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 7. November 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1942 geborene Kläger ist Kosovo-Albaner mit Wohnsitz im Kosovo. Er bezieht in seiner Heimat ab dem 03.04.1996 eine Invaliditätsrente. In Deutschland war der Kläger zuletzt als Kellner 1975 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

Er stellte erstmals am 03.04.1996 einen Rentenantrag bei der Beklagten. Aufgrund dieses Antrags wurde er am 23.12.1996 durch die Ärztekommission in P. untersucht. Im Formblattgutachten wurde für die letzte Tätigkeit des Klägers als Fahrer von Reisefahrzeugen ein unter zweistündiges Leistungsvermögen angenommen. Dies stellte für das jugoslawische Recht Invalidität der I. Kategorie dar. Die Gutachtenskomission stellte folgende Gesundheitsstörungen fest:

Spondylarthrosis, Cervicobrachaialgia und Lumboischialgia, Hypertensio art., Bronchitis, Cataracta senilis prematura ou (Altersstar), Adenoma prostatae.