LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2008
L 16 R 892/07
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 2482/05

LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2008 (L 16 R 892/07) - DRsp Nr. 2009/8470

LSG Bayern, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen L 16 R 892/07

DRsp Nr. 2009/8470

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Maßnahmen zur Teilhabe in Form einer stationären, medizinischen Rehabilitationsmaßnahme streitig.

Der 1960 geborene Kläger arbeitet als technischer Angestellter bei der Landeshauptstadt A-Stadt im Hard- und Softwaresupport. Seit 1978 leidet er an Psoriasis vulgaris und Psoriasis arthropathica.

1992, 1993, 1995, 1997 und im Jahr 2000 war der Kläger auf Kosten seiner Krankenkasse zur medizinischen Rehabilitation im Deutschen Medizinischen Zentrum (DMZ) am Toten Meer. 1982 und 1984 nahm der Kläger zur Behandlung seiner Hauterkrankung an einer medizinischen Rehabilitation auf der Nordseeinsel W. und 1987 in Bad B. teil.

Am 17.03.2005 beantragte der Kläger die Durchführung von Maßnahmen zur Teilhabe in Form einer medizinischen Rehabilitation über seine Krankenkasse verbunden mit dem Wunsch einer Behandlung am Toten Meer. Mit Bescheid vom 14.04.2005 gewährte die Beklagte stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der T.-Fachklinik in Bad S ...