LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2008
L 2 U 426/07
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 316/06

LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2008 (L 2 U 426/07) - DRsp Nr. 2009/4697

LSG Bayern, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen L 2 U 426/07

DRsp Nr. 2009/4697

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. November 2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 23. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2006 abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung weiterer Folgen des Unfalls vom 7. November 1974 und die Gewährung einer Rente nach einer MdE von 10 v.H. ab 1. Januar 2002 sowie nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. ab 1. Dezember 2005.

Dem 1949 geborenen Kläger fiel am 7. November 1974 eine Eisenstange auf die Wirbelsäule. Die Röntgenaufnahmen vom Unfalltag zeigten eine Einbuchtung der Deckplatte des 3. Lendenwirbelkörpers sowie eine Konturunterbrechung an der vorderen Kante. Im Gutachten vom 21. April 1975 führte der Chirurg Dr. S. aus, durch den Unfall sei es zu einem Stauchungsbruch des dritten Lendenwirbelkörpers unter ganz geringer Höhenminderung gekommen, der knöchern fest verheilt sei. Die MdE schätzte er auf 20 v.H. ein. Im Gutachten vom 10. November 1975 erklärte Dr. S., die endgradige Einschränkung der Seitwärtsneigung und die Beschwerden bedingten ab 1. November 1975 eine MdE um 10 v.H ...