LSG Bayern - Urteil vom 27.10.2008
L 10 B 716/08 AL PKH
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 292/08

LSG Bayern - Urteil vom 27.10.2008 (L 10 B 716/08 AL PKH) - DRsp Nr. 2010/16872

LSG Bayern, Urteil vom 27.10.2008 - Aktenzeichen L 10 B 716/08 AL PKH

DRsp Nr. 2010/16872

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.07.2008 im Verfahren S 6 AL 292/08 ER (Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG). Im Rahmen des Eilverfahrens begehrte die Antragstellerin (ASt) die Kostenübernahme für ein Studium der (Europäischen) Betriebswirtschaftslehre an einer Fernuniversität als berufliche Rehabilitationsmaßnahme.

Die ASt beantragte bei der Antragsgegnerin (Ag) erstmals im Jahr 1998 Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, die mit Bescheid vom 10.02.2004 eingestellt wurden, nachdem die ASt ab dem 01.10.2003 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte. Nach Bestandskraft dieses Bescheides meldete sich die ASt im April 2004 bei der Ag und begehrte - unter Hinweis auf die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit - erneut Leistungen der beruflichen Rehabilitation.