LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2008
L 4 KR 455/07
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 81/06

LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2008 (L 4 KR 455/07) - DRsp Nr. 2009/3611

LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen L 4 KR 455/07

DRsp Nr. 2009/3611

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versorgung des Klägers mit einem zweiten Aktiv-Rollstuhl (nunmehr: Adaptiv-Rollstuhl) streitig.

Der 1948 geborene Kläger leidet seit 1971 nach einem unverschuldeten Autounfall an Tetraplegie/Querschnittslähmung der Arme und Beine. Im September 2003 versorgte ihn die Beklagte mit einem Aktiv-Rollstuhl mit einem elektrischen Rollstuhlzuggerät.

Am 28.11.2005 beantragte der Kläger die Versorgung mit einem zweiten Aktiv-Rollstuhl (Kostenvoranschlag 2.378,61 EUR). Mit streitigem Bescheid vom 07.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Mit der vorhandenen Ausstattung sei die Mobilität im Innen- und Außenbereich sichergestellt. Eine Mehrfachausstattung sei nach dem Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht notwendig.