Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Versorgung des Klägers mit einem zweiten Aktiv-Rollstuhl (nunmehr: Adaptiv-Rollstuhl) streitig.
Der 1948 geborene Kläger leidet seit 1971 nach einem unverschuldeten Autounfall an Tetraplegie/Querschnittslähmung der Arme und Beine. Im September 2003 versorgte ihn die Beklagte mit einem Aktiv-Rollstuhl mit einem elektrischen Rollstuhlzuggerät.
Am 28.11.2005 beantragte der Kläger die Versorgung mit einem zweiten Aktiv-Rollstuhl (Kostenvoranschlag 2.378,61 EUR). Mit streitigem Bescheid vom 07.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Mit der vorhandenen Ausstattung sei die Mobilität im Innen- und Außenbereich sichergestellt. Eine Mehrfachausstattung sei nach dem Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht notwendig.
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