Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Kostenerstattung für die 1994 und 1995 durchgeführten Petö-Behandlungen streitig.
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