LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2008
L 7 AS 241/08
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1378/07

LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2008 (L 7 AS 241/08) - DRsp Nr. 2009/14166

LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen L 7 AS 241/08

DRsp Nr. 2009/14166

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Parteien streiten wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 15.02.2007.

Die 64-jährige Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, lebte zusammen mit ihrem Ehemann - ihr Prozessbevollmächtigter im vorliegenden Verfahren - aber von 1994 an in Österreich. Im Jahr 2004 zog das Ehepaar für kurze Zeit nach Bayern - die Klägerin ab September 2004, ihr Ehemann schon etwas vorher. Bereits im März 2005 kehrten sie nach Österreich zurück. Während des streitgegenständlichen Zeitraums haben die Klägerin und ihr Ehemann in der Gemeinde A-Stadt in Österreich gelebt. Dort bewohnt das Ehepaar eine 78 qm große Wohnung, wobei als zivilrechtliche Grundlage ein "Wohnrecht" genannt wird; offenbar steht die Wohnung im Eigentum des 1976 geborenen gemeinsamen Sohns. Als Kostenbelastung werden "Schuldzinsen" in Höhe von 600 EUR angegeben.