LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2012
L 13 R 661/10
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 4219/09

LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2012 (L 13 R 661/10) - DRsp Nr. 2013/3987

LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen L 13 R 661/10

DRsp Nr. 2013/3987

Tenor

I.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Juli 2009 und des Bescheids der Beklagten vom 3. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2009 verurteilt, 946,50 Euro an die Klägerin sowie 946,50 Euro an die Firma H. G. GmbH zu zahlen.

II.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Hörgerät der Firma G. (Marke "P.") in Höhe von insgesamt 1.893.- Euro hat.

Die 1972 geborene Klägerin ist an Taubheit grenzend schwerhörig mit einem Grad der Behinderung von 100 und Merkzeichen RF. Die Klägerin ist in der Sachbearbeitung im Bereich Rehabilitanden und Schwerbehinderte in der Agentur für Arbeit W. tätig. Hier muss sie nach eigenen Angaben sowohl mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als auch mit Kunden des Reha-Teams kommunizieren.

Die Klägerin beschaffte im Februar 2003 ein digitales Hörgerät für das rechte Ohr, im Januar 2004 ein digitales Hörgerät für das linke Ohr.