LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2012
L 13 R 876/10
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 256/08

LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2012 (L 13 R 876/10) - DRsp Nr. 2013/3122

LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen L 13 R 876/10

DRsp Nr. 2013/3122

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 15. September 2010 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Sache um einen früheren Beginn der Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit.

Der 1954 geborene Kläger ist von Beruf Maschinenschlosser und war Hubschraubermechaniker bei E ... Am 30.10.1992 stellte er einen Antrag auf Leistungen zur beruflichen Reha. In der Zeit von 07.09.1993 bis 17.07.1995 wurde der Kläger zum Maschinenbautechniker umgeschult. Den Umschulungsberuf übte der Kläger nie aus; nach der Umschulung folgten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit.