LSG Bayern - Urteil vom 28.11.2012
L 11 AS 79/09 ZVW
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 160/05

LSG Bayern - Urteil vom 28.11.2012 (L 11 AS 79/09 ZVW) - DRsp Nr. 2013/3123

LSG Bayern, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 79/09 ZVW

DRsp Nr. 2013/3123

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.08.2005 wird aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 12.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2005 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 Arbeitslosengeld II in Form der Leistung für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich weiteren 76,96 EUR zu zahlen.

II.

Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf die Anmietung eines Lagerraums zur Einlagerung von persönlichen Gegenständen des Klägers.

Der alleinstehende Kläger bezog nach der Zwangsräumung seiner nach eigenen Angaben 90 bis 100 qm großen Wohnung im Mai 1997 eine Obdachlosenunterkunft. Dort bewohnte er zunächst ein bzw. zwei Zimmer mit einer Größe von je 14 qm. Im Jahr 2004 wurde ihm ein 19 qm großes Zimmer zugewiesen. Daneben konnte er eine Blechgarage auf dem Gelände des Wohnheims nutzen. Zur Unterbringung seiner übrigen persönlichen Gegenstände mietete er am 23.08.1997 von Herrn B. (R) eine Garage/Scheune in E. an.