LSG Bayern - Urteil vom 28.11.2012
L 19 R 404/08
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 4226/04

LSG Bayern - Urteil vom 28.11.2012 (L 19 R 404/08) - DRsp Nr. 2014/5394

LSG Bayern, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen L 19 R 404/08

DRsp Nr. 2014/5394

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 30.01.2008 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger während der Zeit seiner Tätigkeit als Golflehrer in B-Stadt der Versicherungspflicht unterlag.

Der 1960 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er hatte bei der Beklagten am 25.07.2001 einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gestellt und angegeben, er sei derzeitig als Golflehrer tätig. Terminplanung und Organisation der Trainerstunden würden selbstständig und eigenverantwortlich erfolgen; es gebe auch Jugendtraining, Durchführung von Regelvorträgen und Unterricht von Schnuppergolfern. Mit Bescheid vom 19.10.2001 stellte die Beklagte als bundesweite Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Golflehrer für den Vertragspartner, Golfplatz B-Stadt, Verwaltungs-GmbH, selbstständig ausgeübt werde und eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege. Gegen diesen Bescheid wurden keine Rechtsmittel ergriffen.