Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Januar 2004 hinsichtlich der Umlage für Qualitätssicherungs- und Strukturmaßnahmen im Quartal 4/02 aufgehoben und die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten und die Gerichtskosten zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte vom Honorar der Klägerin im Quartal 4/02 zu Recht eine Umlage zur Finanzierung von Qualitätssicherungs- und Strukturmaßnahmen abgezogen hat.
Die Klägerin betreibt das Krankenhaus A. in A-Stadt. Dort werden u.a. ambulante Notfallbehandlungen durchgeführt, und die dabei anfallenden Honorare über die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Bayerns abgerechnet.
Mit Honorarbescheid vom 31. März 2003 setzte die Beklagte das Honorar der Klägerin für das Quartal 4/02 auf 41.552,75 EUR fest und zog davon unter anderem 92,66 EUR als Umlage für sonstige Sicherstellungsmaßnahmen sowie 59,84 Euro als Umlage für Qualitätssicherungs- und Strukturmaßnahmen ab. Ferner wurden 1.074,97 Euro Verwaltungskosten einbehalten.
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