LSG Bayern - Urteil vom 30.09.2008
L 18 U 181/06
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 194/04

LSG Bayern - Urteil vom 30.09.2008 (L 18 U 181/06) - DRsp Nr. 2009/1223

LSG Bayern, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen L 18 U 181/06

DRsp Nr. 2009/1223

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.04.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger eine Verletztenrente im Wege der Neufeststellung wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen zusteht.

Der 1937 geborene Kläger erlitt am 30.03.1979 einen Arbeitsunfall. Er zog sich einen Kompressionsbruch des 12. BWK zu. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 18.03.1992 ab 01.03.1989 eine Verletztenrente auf Dauer nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH. Dieser Bescheid erging in Ausführung des gerichtlichen Vergleiches vom 06.03.1992. Das Sozialgericht Würzburg (SG) hatte das Gutachten des Dr. N. (Dt. Krankenhaus I.) vom 14.06.1991 eingeholt, der als Unfallfolgen festgestellt hatte: Zustand nach Kompressionsfraktur des 12. BWK mit Höhenverminderung des Wirbels um die Hälfte, skoliotische Achsenabknickung, Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, Muskelatrophie im Bereich der linken Ober- und Unterschenkelmuskulatur, deutliche degenerative Veränderungen im Bereich des BWS-LWS-Überganges, besonders große Osteophytenbildung im linken Bereich zwischen 12. BWK und 1. LWK. Die Verletztenrente wurde mit Bescheid vom 23.03.1994 abgefunden.