LSG Bayern - Urteil vom 30.09.2008
L 18 U 342/04
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 26.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 34/04

LSG Bayern - Urteil vom 30.09.2008 (L 18 U 342/04) - DRsp Nr. 2009/1225

LSG Bayern, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen L 18 U 342/04

DRsp Nr. 2009/1225

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts B. vom 26.07.2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rente im Wege der Neufeststellung.

Der 1972 geborene Kläger war als Pflegehelfer im mobilen Pflegedienst beschäftigt. Er rutschte am 02.03.2000 auf dem Weg zu einem Patienten auf einer Holztreppe aus. Nach dem Durchgangsarztbericht des Chirurgen Dr.G. vom 07.03.2000 zog sich der Kläger eine partielle Innenbandläsion des linken Knies zu. Bei der am 13.03.2000 durchgeführten Arthroskopie wurde eine Innenbandläsion Grad I bis II und eine Patella-Subluxation links feststellt (Bericht des H.-Klinikums L. vom 21.03.2000). Außer der stattgehabten Subluxation der Patella mit Einriss der medialen Kapsel und Lateralstellung der Patella habe sich keine versorgungswürdige weitere Binnenläsion gezeigt. Eine Innenbandläsion sei bereits bekannt gewesen.