LSG Bayern - Urteil vom 30.10.2008
L 10 AL 324/06
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 99/04

LSG Bayern - Urteil vom 30.10.2008 (L 10 AL 324/06) - DRsp Nr. 2009/4521

LSG Bayern, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen L 10 AL 324/06

DRsp Nr. 2009/4521

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.06.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der Kläger zur Erstattung der in den Zeiträumen vom 07.10.2001 bis 07.04.2002 sowie vom 07.10.2002 bis 06.10.2003 bezogenen Arbeitslosenhilfe (Alhi) verpflichtet ist, ferner ob ein Anspruch auf Alhi für die Zeit ab 07.10.2003 besteht.

Der 1955 geborene Kläger war seit dem Jahre 1998 arbeitslos und stand seit dieser Zeit - mit Unterbrechungen - im Leistungsbezug der Beklagten. Unter anderem bezog der Kläger für die Zeit vom 07.10.2001 bis 07.04.2002 sowie vom 07.10.2002 bis 06.10.2003 Alhi. In den Anträgen vom 30.08.2001 und 02.10.2002 hierzu waren die Fragen zur Inhaberschaft von Sparbriefen und sonstigen Wertpapieren und Kapitallebensversicherungen/private Rentenversicherungen mit Ausnahme einer eigenen Rentenversicherung mit "Nein" angekreuzt.

Am 13.10.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Fortzahlung der Alhi mit Wirkung ab 07.10.2003. Die Fragen zur Inhaberschaft von Sparbriefen und sonstigen Wertpapieren und Kapitallebensversicherungen/private Rentenversicherungen war auch hier mit Ausnahme einer eigenen Rentenversicherung mit "Nein" angekreuzt.