Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 4. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1945 geborene Kläger, ein polnischer Staatsbürger, der 1979 in die Bundesrepublik übersiedelte und seit 1981 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, wendet sich mit seiner am 06.12.2006 beim Sozialgericht München (
In diesem Verfahren hatte der Kläger die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit seines Haftaufenthalts vom 11.07.1986 bis 21.06.1988, abgelehnt durch Bescheid der Beklagten vom 11.08.1994 / zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 15.12.1994, begehrt.
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