LSG Bayern - Urteil vom 30.10.2008
L 14 R 868/06
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RJ 1031/00

LSG Bayern - Urteil vom 30.10.2008 (L 14 R 868/06) - DRsp Nr. 2009/8614

LSG Bayern, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen L 14 R 868/06

DRsp Nr. 2009/8614

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 4. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1945 geborene Kläger, ein polnischer Staatsbürger, der 1979 in die Bundesrepublik übersiedelte und seit 1981 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, wendet sich mit seiner am 06.12.2006 beim Sozialgericht München (SG) und am 21.12.2006 beim Bayer. Landesozialgericht eingegangenen Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 04.06.2002, mit welchem festgestellt wurde, dass die Klage im Verfahren S 9 RJ 9/95 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.09.1998 zurückgenommen und der Rechtstreit dadurch erledigt wurde.

In diesem Verfahren hatte der Kläger die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit seines Haftaufenthalts vom 11.07.1986 bis 21.06.1988, abgelehnt durch Bescheid der Beklagten vom 11.08.1994 / zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 15.12.1994, begehrt.