LSG Bayern - Urteil vom 30.11.2011
L 1 R 406/11
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 503/09

LSG Bayern - Urteil vom 30.11.2011 (L 1 R 406/11) - DRsp Nr. 2012/2179

LSG Bayern, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen L 1 R 406/11

DRsp Nr. 2012/2179

I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. März 2011 wird aufgehoben.

II. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Landshut zurückverwiesen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1942 geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Der Kläger hat von Mai 1959 bis August 1970 und Mai bis Oktober 1979 Pflichtbeitragszeiten in Serbien sowie - mit Unterbrechungen - von Juli 1971 bis November 1974 Pflichtbeitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Im Versicherungsverlauf des Klägers sind ferner von November 1974 bis Juni 1975 Zeiten der Arbeitslosigkeit vorgemerkt. Der Kläger war auch in der Schweiz von 1976 bis 1978 versicherungspflichtig beschäftigt. Von dort erhält er nach seinen eigenen Angaben seit 1978 eine Invalidenrente.