LSG Bayern - Urteil vom 30.11.2011
L 1 R 903/09
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 203/08

LSG Bayern - Urteil vom 30.11.2011 (L 1 R 903/09) - DRsp Nr. 2012/4360

LSG Bayern, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen L 1 R 903/09

DRsp Nr. 2012/4360

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. August 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1960 geborene Kläger hat eine Berufsausbildung als Bäcker von 1975 bis 1978 erfolgreich absolviert. Diesen Beruf hat er nach seinen Angaben bis 1979 ausgeübt, dann wurde er für ca. ein Jahr Schicht/Fabrikarbeiter (Herstellung von Kunststofffensterrahmen), danach verrichtete er einen 2-jährigen Dienst bei der Bundeswehr. Von 1983 ab war er bis zur Kündigung zum Mai 1992 Kraftfahrer (Benzintankwagenfahrer). Von 1992 bis 1998 war er selbstständig tätig als Messevertreter und Tauchlehrer auf den Philippinen im saisonalen Wechsel. Von 1998 bis Juni 2006 übte er erneut - unterbrochen durch Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit - Tätigkeiten als Kraftfahrer im Baustellenverkehr/Nahverkehr bei verschiedenen Firmen aus; zuletzt war er im August 2006 als "Kampagnenmitarbeiter" bei der Firma S. tätig.