LSG Bayern - Urteil vom 30.11.2011
L 2 U 124/11
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 158/10

LSG Bayern - Urteil vom 30.11.2011 (L 2 U 124/11) - DRsp Nr. 2012/2180

LSG Bayern, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen L 2 U 124/11

DRsp Nr. 2012/2180

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 27. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger aufgrund des Arbeitsunfalls vom 23. August 2006 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 v.H. zu gewähren ist.

Der 1975 geborene Kläger war als Lagerarbeiter tätig. Am 23. August 2066 verdrehte er sich beim Befahren einer Überladebrücke mit einer sog. Ameise den rechten Lenkarm. Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr. M. vom 25. August 2006 erlitt er dadurch eine MC-V-Fraktur der rechten Mittelhand. Ein Magnetresonanztomogramm (MRT) vom 27. Oktober 2006 bestätigte einen Zustand nach subcapitaler Fraktur des fünften Mittelhandknochens mit Achsenabweichung nach volar und radial. Die Fraktur verheilte in Fehlstellung. Es folgte eine stationäre Behandlung vom 29. November bis 2. Dezember 2006 im Unfallkrankenhaus B ...

Am 6. Februar 2007 zog sich der Kläger - unfallfremd - eine Clavidulafraktur rechts zu mit dadurch bedingter stationärer Behandlung vom 6. bis 9. Februar 2007.