Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen.
Für das Verfahren der Gegenvorstellung werden Kosten nicht erstattet.
Die Gegenvorstellung war zurückzuweisen, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen.
Hierbei lässt der Senat offen, ob und inwieweit nach Einführung des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) betreffend das Verfahren der Anhörungsrüge noch Raum für das Verfahren der Gegenvorstellung ist, weil insoweit die gesetzlich vorgesehenen Regelungen über die Unanfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen durchbrochen werden. Jedenfalls aber kann eine Gegenvorstellung allenfalls dann Erfolg haben, wenn mit ihr ein schweres und nicht hinnehmbares prozessuales Unrecht - insbesondere in Gestalt der Verletzung von Grundrechten - geltend gemacht wird und auch tatsächlich vorliegt.
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