LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2010
L 29 AS 1852/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1616/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2010 (L 29 AS 1852/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/3976

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen L 29 AS 1852/10 B ER

DRsp Nr. 2011/3976

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 28. September 2010 insoweit aufgehoben, als darin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den "Absenkungsbescheid" der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2010 (richtig: 23. Juni 2010) angeordnet worden ist.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2010 wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen so genannten Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin.

Der 19 geborene Antragsteller bezieht seit Januar 2005 von der Antragsgegnerin Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2009 hob die Antragsgegnerin eine ursprüngliche Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. Januar 2010 auf, nachdem der Antragsteller insbesondere zu einer vereinbarten Probearbeit am 3. und 4. September 2009 nicht erschienen war. Hierzu hatte der Antragsteller zuvor erklärt, er habe "den Termin vergessen".