LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2011
L 1 KR 184/11 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2011 (L 1 KR 184/11 ER) - DRsp Nr. 2012/1634

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 184/11 ER

DRsp Nr. 2012/1634

1. Im Gegensatz zu einem Antrag gemäß § 86 b Abs. 2 SGG mit dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes setzt ein Antrag nach § 86 b Abs. 1 SGG keine besondere Eilbedürftigkeit voraus. 2. Eine Festbetragsfestsetzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 35 Abs. 3 SGB V ist aufzuheben, wenn der der Festsetzung zu Grunde liegende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bildung einer Festbetragsgruppe nach § 35 Abs. 1 SGB V an einem relevanten Beurteilungsmangel leidet. 3. Fehlende Nachvollziehbarkeit nach § 35 Abs. 1b S. 5 SGB V stellt einen relevanten Beurteilungsmangel dar. 4. Die Prüfung des § 35 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 SGB V erfolgt zulassungsbezogen. 5. Die Streitwertdeckelungsvorschrift des § 52 Abs. 4 GKG ist auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechend anzuwenden.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. Mai 2011 (Aktenzeichen Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 1 KR 140/11 KL -) gegen die Festsetzung eines Festbetrags für das Arzneimittel Cipralex® (Wirkstoff Escitalopram) in der Verfügung des Antragsgegners vom 2. Mai 2011, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 71 vom 10. Mai 2011 Seite 1680f, wird angeordnet.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen ihre eigenen Kosten selbst und die übrigen Kosten je zur Hälfte.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.500.000,-- € festgesetzt.

Gründe: