LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.11.2012
L 1 KR 350/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 1335/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.11.2012 (L 1 KR 350/12 B ER) - DRsp Nr. 2013/1924

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 350/12 B ER

DRsp Nr. 2013/1924

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Instanzen auf jeweils 860,13 € festgesetzt.

Gründe:

Der Beschwerde muss Erfolg versagt bleiben.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Bezug, deren Sachverhaltsdarstellung und Begründung er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Ob die Antragsgegnerin den in der Sache streitbefangenen Prüfbescheid vom 10. Juli 2012 nur in Abänderung eines in der Prüfmitteilung vom 15. Oktober 2008 möglicherweise enthaltenen Prüfbescheides hätte rechtmäßig erlassen können kann ebenso im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahingestellt bleiben wie die Fragen eines Vertrauensschutzes allgemein oder des Umfanges des sogenannten Zuflussprinzips.

Zutreffend hat das SG die Annahme ernstlicher Zweifel darüber hinaus auf den Umstand gestützt, dass der Antragssteller sich auf die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) berufen kann.