LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2010
L 1 KR 315/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 1732/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2010 (L 1 KR 315/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/19759

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 315/10 B ER

DRsp Nr. 2011/19759

Die Beschwerde gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den genannten Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist unbegründet. Der Senat verweist auf die zutreffenden Gründe (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Auf das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hin ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Dringlichkeit sich auch nicht aus dem -bereits dem Sozialgericht bekannten Umstand- begründet, dass eine Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Schöneberg droht.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.