LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2011
L 3 U 147/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 67 U 388/05

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2011 (L 3 U 147/09) - DRsp Nr. 2012/1637

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen L 3 U 147/09

DRsp Nr. 2012/1637

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen einer anerkannten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - (BK 4301).