LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.12.2010
L 31 U 346/08
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 106/01

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.12.2010 (L 31 U 346/08) - DRsp Nr. 2011/3330

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen L 31 U 346/08

DRsp Nr. 2011/3330

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 31. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass bei ihm eine Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt, und die Gewährung von Leistungen nach § 3 BKV.

Der 1951 geborene Kläger war nach einer bis August 1969 absolvierten Lehre zum Betonbauer als Eisenflechter tätig. Von Juli 1972 bis Anfang der 90er Jahre arbeitete er bei der Firma AS als Flechter und Zimmerer im Akkord. Seit 1996 war der Kläger bei dieser Firma als mitarbeitender Polier insbesondere auf kleineren Baustellen tätig, wo er weiterhin Schal-, Betonier- und Flechtarbeiten verrichtete. Die arbeitstechnische Gesamtbelastungsdosis nach dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell betrug nach den Feststellungen des Präventionsdienstes der Beklagten vom 17. September 2008 37,4 x 106 Nh. Seit August 2005 ist der Kläger nach seinen gegenüber dem im Berufungsverfahren gehörten DM H gemachten Angaben in dessen Gutachten vom 1. Juli 2009 selbständig in einer eigenen Baufirma tätig.