LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.12.2013
L 1 SF 268/13 B AB
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 19.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 133/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.12.2013 (L 1 SF 268/13 B AB) - DRsp Nr. 2014/2881

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2013 - Aktenzeichen L 1 SF 268/13 B AB

DRsp Nr. 2014/2881

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. August 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Potsdam (SG) das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Sachverständigen Dr. D teils wegen Verspätung als unzulässig, teils als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist zulässig.

Sie ist bereits am 23. September 2013 eingelegt worden und damit noch vor der Novellierung des § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 mit Wirkung zum 25. Oktober 2013. Nunmehr Ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 2 SGG unter anderem gegen Beschlüsse "über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen" unstatthaft.

Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, erfährt nämlich aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Aspekte des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs.