LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.10.2012
L 33 R 751/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 5309/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.10.2012 (L 33 R 751/12 B PKH) - DRsp Nr. 2013/507

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen L 33 R 751/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/507

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. In dem beim Sozialgericht Berlin zunächst unter dem Aktenzeichen S 126 R 5309/10 geführten Rentenverfahren beantragte Rechtsanwalt A für den Kläger am 03. November 2010 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. In der beigefügten, mit "G. B" unterzeichneten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30. September 2010 ist unter Punkt B "Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person (z.B Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten Ihrer Prozessführung?" das Feld "Nein" angekreuzt. Mit Beschluss vom 27. April 2011 gewährte das Sozialgericht dem Kläger daraufhin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. Nachdem der Kläger diesem das Mandat entzogen hatte, erstattete die Staatskasse dem Rechtsanwalt 321,30 EUR. Im März 2012 meldete sich die D Rechtsschutz GmbH für den Kläger. Auf eine Anfrage des Sozialgerichts erklärte daraufhin der Kläger, von Rechtsanwalt A nicht gefragt worden zu sein, ob er eine Rechtsschutzversicherung habe oder sonstiger Schutz bestehe.