LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.11.2008
L 3 R 980/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 471/06

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.11.2008 (L 3 R 980/07) - DRsp Nr. 2009/861

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2008 - Aktenzeichen L 3 R 980/07

DRsp Nr. 2009/861

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Die 1954 geborene Klägerin hat keine Ausbildung absolviert. Nach Abbruch einer Lehre zur Groß- und Außenhandelskauffrau am 30. September 1973 war sie zunächst als Aushilfslagerarbeiterin, Tresenkraft in der Gastronomie und Fließbandarbeiterin beschäftigt. Vom 21. Februar 1977 bis zum 21. Juli 1977 sowie vom 21. September 1977 bis zum 30. Juni 1981 arbeitete sie als Kontoristin. Vom 29. Juli 1981 bis zur betriebsbedingten Kündigung zum 31. Dezember 1994 war sie als Kontoristin und später als Sachbearbeiterin bei der »G« G für das V eG beschäftigt. Anschließend war sie krank bzw. arbeitslos. Vom 01. Juni 1998 bis zum 09. September 1998 nahm sie nach eigenen Angaben an einer ABM-Maßnahme mit dem Inhalt Computerschulung, Büchersortieren in Bibliothek teil. Im Zeitraum vom 15. März 1999 bis zum 31. März 2000 verrichtete sie eine befristete Tätigkeit als Kundendienstsachbearbeiterin (leichte Büroarbeiten, Ablage, Rechnungs- und Mahnwesen). Sie bezieht Arbeitslosengeld II. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt (Bescheid vom 19. Oktober 2005).