LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.11.2012
L 3 R 469/12
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Main - (Oder) S 22 R 476/10 - 24.04.2012,

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.11.2012 (L 3 R 469/12) - DRsp Nr. 2013/512

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen L 3 R 469/12

DRsp Nr. 2013/512

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. April 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1957 geborene Kläger erlernte von 1972 bis 1974 den Beruf des Zootechnikers, war aber nie in diesem Beruf tätig. Er arbeitete u. a. als Kraftfahrer/Kranfahrer, Forstarbeiter, Rezeptionist beim Hausmeisterservice, Plattenbauer sowie Kranfahrer. Zuletzt arbeitete er im Jahr 2002 für sechs Monate als Hausmeister, anschließend war er arbeitslos. Von Februar bis August 2006 war er im Rahmen einer ABM als Hofarbeiter beschäftigt. Er bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (ALG II). Bei ihm sind seit dem 13. März 2009 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen "G" - erhebliche Gehbehinderung - anerkannt (Bescheid vom 29. Juli 2009).