LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2010
L 4 R 980/10 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 69 R 3273/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2010 (L 4 R 980/10 B) - DRsp Nr. 2011/3983

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen L 4 R 980/10 B

DRsp Nr. 2011/3983

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2010 geändert. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 250,- Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass eine Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung nicht statthaft ist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz [GKG]), denn das Sozialgericht hat versehentlich, obwohl eine endgültige Festsetzung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG noch nicht veranlasst war, eine solche vorgenommen.

Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Sozialgericht hätte den Streitwert nicht wie geschehen festsetzen dürfen. Der Wert des Streitgegenstands ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgebend ist in der Regel das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen hat (vgl. den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 5. Oktober 1999, B 6 KA 24/98 R, zitiert nach juris).