Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. Januar 2009 über die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren ist nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
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