LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.12.2011
L 10 AS 2064/11 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 149 AS 10108/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.12.2011 (L 10 AS 2064/11 B) - DRsp Nr. 2012/1639

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen L 10 AS 2064/11 B

DRsp Nr. 2012/1639

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2011 aufgehoben.

Gründe:

I. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Rechtstreits S 19 AS 1375/10 vor dem SG Darmstadt ausgesetzt. In beiden Verfahren nehmen die Kläger den Beklagten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, wobei es sich bei dem Verfahren vor dem SG Darmstadt um das ältere Verfahren handelt, in dem Ansprüche streitig sind, die einen Zeitraum betreffen, der vor dem streitigen Zeitraum des vorliegenden Rechtsstreits endet. Nach Auffassung des SG Berlin "dürfte" das bezeichnete Verfahren vor dem SG Darmstadt für das vorliegende Verfahren vorgreiflich sein, weil hier wie dort die Frage streitentscheidend sei, ob die Kläger ein die Freibeträge übersteigendes Vermögen in Form von Fondsanteilen und Aktien besaßen.

II. Die zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet. Zu Unrecht hat das SG Berlin das Verfahren ausgesetzt.