LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2011
L 13 SB 190/11 B RG
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 SB 1810/06

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2011 (L 13 SB 190/11 B RG) - DRsp Nr. 2012/4570

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 190/11 B RG

DRsp Nr. 2012/4570

Die Rügen des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Oktober 2011 werden als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe der Vergütung des Klägers als externer Gutachter für den versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten.

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 hat das von dem Kläger angerufene Sozialgericht Berlin den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Tiergarten verwiesen.

Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit ergebe sich aus § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Denn es handele sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, da die am Rechtsverhältnis Beteiligten sich rechtlich gleichberechtigt gegenüber ständen, unabhängig davon, dass es sich um eine Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand handele.