LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.12.2011
L 13 SF 331/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.12.2011 (L 13 SF 331/11) - DRsp Nr. 2012/2019

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.12.2011 - Aktenzeichen L 13 SF 331/11

DRsp Nr. 2012/2019

Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht R wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Sozialgericht R ist unbegründet.

Gemäß § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.