LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.12.2010
L 9 KR 439/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 82 KR 1419/03

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.12.2010 (L 9 KR 439/07) - DRsp Nr. 2011/4535

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen L 9 KR 439/07

DRsp Nr. 2011/4535

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Versorgung der Klägerin mit Hilfsmitteln zur Sauerstoffversorgung.

Die 1954 geborene Klägerin leidet an MCS (Multiple Chemical Sensitivity). Diese Krankheit äußert sich - so die von der Klägerin eingereichte ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Pharmakologie und Toxikologie Professor Dr. L vom 2. April 2003 - in verschiedenen Allergien und Überempfindlichkeiten gegenüber einer Vielzahl besonders geruchsintensiver Chemikalien sowie physikalischer Reize. Bei Kontakt zu derartigen Noxen, der oftmals für die Klägerin weder vorhersehbar noch vermeidbar sei, treten starke belastende Beschwerden auf wie Atemprobleme, Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, allgemeine Hinfälligkeit, Schmerzzustände und variable psychische Störungen, die zum Teil mehrere Tage anhalten können und das Befinden erheblich einschränken. Die notwendige Karenz vor Expositionen gegenüber der Vielzahl von Noxen ist kaum einzuhalten, eine ursächliche Therapie derartiger Unverträglichkeitsreaktionen ist nicht bekannt.