LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.12.2010
L 9 KR 664/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 226/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.12.2010 (L 9 KR 664/07) - DRsp Nr. 2011/19758

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen L 9 KR 664/07

DRsp Nr. 2011/19758

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens Streit, ob der Kläger zu 2) in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Am 3. März 2000 gründete der Kläger zu 2) zusammen mit drei weiteren Beteiligten die H Deutschland GmbH (Gesellschaftszweck: Gründung der H GmbH und Übernahme der Geschäftsführung dieser Gesellschaft). Die drei weiteren Beteiligten sind:

- J. H H mit Sitz in den N, vertreten durch J H ("J") H;

- H O B mit Sitz in den N, vertreten durch J H.H. ("J") H sowie M B;

- H Verwaltungs GmbH mit Sitz in K, vertreten durch die Geschäftsführer R S und J H.H. ("J") H.

Das Stammkapital dieser Gesellschaft beträgt 25.000 Euro; davon entfallen auf den Kläger zu 2) 20 Prozent (5.000 Euro). Auf die übrigen Beteiligten entfallen:

- J. H H .: 13.750 Euro (55 Prozent);

- H O B .: 3.750 Euro (15 Prozent);

- H Verwaltungs GmbH: 2.500 Euro (10 Prozent).