LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.12.2010
L 3 R 8/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 R 5400/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.12.2010 (L 3 R 8/10) - DRsp Nr. 2011/3320

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.12.2010 - Aktenzeichen L 3 R 8/10

DRsp Nr. 2011/3320

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1961 geborene Klägerin ist gelernte Buchhalterin und im September 1997 aus dem I zugezogen. Sie ist in der Bundesrepublik nie erwerbstätig gewesen. Zusammen mit ihrem Ehemann - dem Beigeladenen - hat sie zwei Kinder, die 1999 geborene A und den 2004 geborenen A. Seit September 2006 erhält sie Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Der 1944 geborene Beigeladene bezog ab dem 13. April 1995 Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheid vom 07. September 1995) und ab dem 01. Dezember 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 29. April 1996). Seit dem 01. November 2009 erhält er Regelaltersrente (Bescheid vom 08. Oktober 2009). Die Bruttorente betrug zum 01. Oktober 2009 ebenso wie zum 01. November 2009 340,94 Euro. Gegen den Rentenbescheid vom 08. Oktober 2009 hat der Beigeladene Widerspruch in Bezug auf die Anerkennung von Kindererziehungszeiten (KEZ)/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für das Kind A eingelegt.