LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2012
L 16 R 323/12
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 192/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2012 (L 16 R 323/12) - DRsp Nr. 2013/7270

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen L 16 R 323/12

DRsp Nr. 2013/7270

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee der DDR - NVA - (Nr. 1 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 10. September 1970 bis 31. Dezember 1973, die die Beklagte als Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der NVA festgestellt hatte, höhere Arbeitsentgelte vorzumerken.