LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2012
L 27 R 632/09
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 892/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2012 (L 27 R 632/09) - DRsp Nr. 2013/13965

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen L 27 R 632/09

DRsp Nr. 2013/13965

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1960 geborene Kläger besuchte bis zur 10. Klasse die Polytechnische Oberschule. Von 1976 bis 1979 machte er eine Lehre zum Uhrmacher. Nach deren Abschluss war er bis 1981 in diesem Beruf tätig. Anschließend wurde er Berufssoldat bei der NVA, schied jedoch nach der Übernahme in die Bundeswehr 1990 aus. Eine Ausbildung zum Restaurantfachmann schloss er 1992 ab und übte in der Folgezeit - unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit - den Beruf des Kellners aus. Im Juni 1999 nahm er die Tätigkeit als Servicekraft bei der M AG auf. Nach einer Einarbeitungszeit von sechs Monaten war er dort ab Mai 2000 als Teamleiter beschäftigt. Zum 11. März 2001 wurde das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt. Anschließend war der Kläger arbeitslos. Eine im März begonnene Umschulung zum Kaufmann für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft brach er im Mai 2005 krankheitsbedingt ab.