LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2013
L 23 SO 38/10 KL

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2013 (L 23 SO 38/10 KL) - DRsp Nr. 2014/4320

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen L 23 SO 38/10 KL

DRsp Nr. 2014/4320

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 197.181,20 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung des Schiedsspruches der Schiedsstelle nach § 80 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - des Landes Baden-Württemberg - BW - über die Festsetzung des Investitionskostensatzes für den Betrieb eines Pflegeheimes ab 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2010.

Die Klägerin ist eine seit dem 9.6.2005 im Handelsregister Berlin eingetragene Gesellschaft, die die Einrichtung zur vollstationären Pflege "KDGHFG betreibt. Die Pflegeeinrichtung ist nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - zugelassenen und nicht nach Landesrecht gefördert worden. Die Klägerin betreibt diese Einrichtung seit Mai 2004, zunächst unter dem Namen hc in einem aufgrund Pachtvertrag vom 13.01.2003 von der AW GmbH gepachteten Objekt für 131 vollstationäre Dauerpflegeplätze und sechs Plätze für Kurzzeitpflege.