LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2013
L 3 U 77/11
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 172/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.12.2013 (L 3 U 77/11) - DRsp Nr. 2014/4742

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen L 3 U 77/11

DRsp Nr. 2014/4742

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Februar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung weiterer Unfallfolgen aus einem anerkannten Arbeitsunfall sowie um eine Verletztenrente (VR).

Der 1958 geborene Kläger, der gelernter Maurer ist, arbeitete von Februar 1975 bis Januar 1978 beim VEB Wohnungs- und Gesellschaftsbaukombinat F im Betrieb S/E als Maurer und Rohbaumonteur. Im Anschluss war er mit einer Unterbrechung von November 1983 bis April 1985 (Grundwehrdienst) als Rohbaumonteur und Einschaler beim VEB Wohnungskombinat Bbzw. der I Bau-Union B bzw. der I Industrielles Bauen GmbH als Vorarbeiter, Rohbaumonteur und Einschaler tätig, bis er wegen Konkurses gekündigt wurde. Anschließend war er mit Unterbrechungen von August 2002 bis Dezember 2006 als Bauhelfer, Bauwerker, Abrissarbeiter und Garten- und Landschaftsarbeiter bei der T Tief- und Straßenbau und Umwelt GmbH in M beschäftigt.