LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.11.2013
L 27 R 1009/11
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 126/11

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.11.2013 (L 27 R 1009/11) - DRsp Nr. 2014/2874

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen L 27 R 1009/11

DRsp Nr. 2014/2874

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 2. August 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als zuständiger Zusatzversorgungsträger für das Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, einen Feststellungsbescheid aufzuheben.

Der Kläger besuchte die Ingenieurschule für Bauwesen Berlin und ist nach Bestehen der Abschlussprüfung am 15. Juli 1961 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.

Der Kläger arbeitete zunächst vom 1. September 1961 bis zum 31. Juli 1982 beim VE Tiefbaukombinat B. Anschließend war er als Produktionsdirektor und ab dem 1. Februar 1990 als Betriebsdirektor beim VEB (K) Bau KW tätig.

Mit Feststellungsbescheid vom 11. September 2001 stellte die Beklagte als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz den Zeitraum vom 1. September 1961 bis zum 30. Juni 1990 und für diesen Zeitraum versorgungsspezifische Daten, u.a. das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt fest.

Der Kläger erhält seit dem Jahre 2001 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.